§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Verein für lauteren Wettbewerb e.V. und ist in das Vereinsregister Hamburg unter der Nummer VR 5207 am 27. August 1953 eingetragen worden.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 2
Aufgaben des Vereins
Der Verein hat
1. den lauteren Wettbewerb der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere innerhalb des Einzelhandels, zu fördern;
2. die gewerbliche Wirtschaft, insbesondere den Einzelhandel, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen;
3. und kann zur Durchführung der Ziele zu 1. und 2. alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, insbesondere die Mitglieder in Fragen des Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Geschmacksmusterrechts, Gebrauchtsmusterrechts und sonstigen zivil- und öffentlich-rechtlichen Fragen wettbewerblicher Relevanz beraten und informieren.
Dabei können insbesondere
a) die Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei den Industrie- und Handelskammern angerufen werden,
b) im Rahmen der Verbandsklagebefugnis Anträge an Behörden oder Gerichte gestellt und Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden,
c) Ansprüche aus dem Unterlassungsklagengesetz, insbesondere bezüglich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden,
d) Strafanzeigen erstattet oder Strafanträge gestellt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
1. Rechtsfähige Vereinigungen zur Förderung gewerblicher Interessen und Branchenberufsverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern
2. Unternehmenszusammenschlüsse, soweit diese Träger eigener Rechte und Pflichten sind und denen mindestens 7 Unternehmen angeschlossen sind.
Außerdem können Unternehmenszusammenschlüsse und Einzelunternehmen die Mitgliedschaft als fördernde Mitglieder erwerben. Die Gruppe der Fördermitglieder ist insgesamt stimmberechtigtes Mitglied nach § 4 Ziffer 2 der Satzung. Die Gruppe vertritt ihre Interessen in der Mitgliederversammlung durch einen Sprecher. Soweit nach vergeblicher Aufforderung durch den Vorstand ein Sprecher nicht binnen eines Monats im schriftlichen Wahlverfahren gewählt wird, benennt der Vorstand den Sprecher.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein wird schriftlich bei der Geschäftsstelle unter Anerkennung der Satzung beantragt.
Über Aufnahmegesuche für ordentliche Mitglieder hat der Vorstand die ordentlichen Mitglieder unverzüglich zu informieren. Gehen binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches von der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder schriftliche Einsprüche ein, so entscheidet der Gesamtvorstand über den Aufnahmeantrag durch Beschluss. Gegen ablehnende Vorstandsbeschlüsse hat der betroffene Antragsteller das Recht, binnen eines Monats die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu beantragen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gilt der ablehnende Vorstandsbeschluss.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung. Die Kündigung kann nur mittels eingeschriebenen Briefes mit 3-monatiger Frist auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
Außerdem endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, sofern die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gem. § 4 weggefallen sind und der Vorstand dies durch Beschluss feststellt. Ferner endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung bei Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens; als vereinsschädigendes Verhalten gilt auch Beitragsrückstand trotz Mahnung und Nachfristsetzung.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die jeweilige Beitragsordnung ist Satzungsbestandteil.
Die Höhe der Beiträge für fördernde Mitglieder wird zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie können jeder allein handeln. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende kann einen angestellten Geschäftsführer bestellen oder für die Leitung der Geschäftsstelle einen externen freiberuflichen Rechtsanwalt mit Qualifikation im Wettbewerbsrecht bestellen. Dem Vorstand obliegt es:
1. den Verein zu leiten, ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei die Befugnis zur Vertretung des Vereins auf einen im Wettbewerbsrecht qualifizierten Rechtsanwalt übertragen werden kann,
2. die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten,
3. die Vereinsgeschäfte zu besorgen, welche nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 9
Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung des Vereins ist nach Prüfung und Annahme durch einen Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zwecks Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsstelle vorzulegen.
Zu diesem Zweck sind 2 Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 3 Jahre.
Die Rechnungsprüfung braucht nur durch einen der beiden Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsstelle des Vereins sind nicht zu Rechnungsprüfern wählbar.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die sich aus dieser Satzung und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden übrigen Aufgaben. Ihr sind der Jahresbericht und der Kassenbericht zu erstatten.
Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist spätestens bis zum 30.09. des Jahres durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen und Vorschlag einer Tagesordnung beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder vertreten ist. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes dem Verband am Stichtag 1.1.1992 angehörende ordentliche Mitglied hat 10 Stimmen. Ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 1.1.1992 begonnen hat, haben je 1 Stimme. Die Gruppe der Fördermitglieder hat 5 Stimmen, bei weniger als 20 Fördermitglieder 1 Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Mitglieder. Sofern in einer Mitgliederversammlung satzungsändernde Beschlüsse die erforderliche Mehrheit nicht erreichen, kann in einer zweiten hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit entsprechender Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Stimmen nicht sämtliche Mitglieder der Auflösung zu, so darf in einer frühestens nach 6 Monaten hierzu einzuberufenden weiteren Mitgliederversammlung die Auflösung mit ¾ der Stimmen aller dem Verband angehörenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Geldvermögen an eine vom Vorstand vorzuschlagende und von der Mitgliederversammlung einstimmig zu bestätigende branchenneutrale karitative Organisation. Akten und Archivmaterial sowie sonstige Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, werden nach Vorschlag des Vorstandes zweckmäßig verwertet.
(Stand: April 2010)