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Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes am 04.08.2009 in Kraft getreten

Wir hatten bereits darüber informiert, dass zwar wesentliche Verschärfungen des Wettbewerbsrechts vom Bundestag verabschiedet worden waren, die nun am 04.08.2009 nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten sind.

 

 

1. Bußgeld bei unerlaubten Telefonanrufen (private Letztverbraucher)

 

Schon nach den allgemeinen Spielregeln des UWG und der Rechtsprechung war es bei Werbeanrufen gegenüber privaten Letztverbrauchern zwingend notwendig, dass eine Einwilligung vorliegt, die im Streitfall nachgewiesen werden muss.

 

Die von der Rechtsprechung bislang eingeführte Präzisierung, dass diese Einwilligung "vorher" und "ausdrücklich" erfolgen muss, ist nun ausdrücklich in das UWG übernommen worden.

 

Neu ist die Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten durch ein Bußgeld bis zu € 50.000,00 (§ 20 UWG), sofern ein Werbeanruf ohne vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erfolgt. Zuständig ist als Verwaltungsbehörde die Bundesnetzagentur in Bonn.

 

Auch gegenüber Gewerbetreibenden ist ein Werbeanruf nur zulässig, wenn eine ausdrückliche oder "mutmaßliche" Einwilligung zugrunde liegt. Die Rechtsprechung interpretiert den Begriff "mutmaßlich" sehr einschränkend. Regelmäßig liegt eine "mutmaßliche" Einwilligung nur dann vor, wenn der angerufene Gewerbetreibende selbst Wiederverkäufer für das angebotene Produkt ist oder selbst die angebotene Dienstleistung gegenüber Letztverbrauchern weiterbewirbt.

 

Unzulässige Werbeanrufe gegenüber Gewerbetreibenden führen zwar zum Unterlassungsanspruch nach UWG, sind jedoch auch nach der Neufassung des Gesetzes nicht als bußgeldfähige Ordnungswidrigkeit eingestuft.

 

 

2. Rufnummernunterdrückung ab sofort bußgeldpflichtig

 

Werbeanrufe müssen immer die Rufnummer des Anrufenden zeigen (bei einem beauftragten Call-Center also die Rufnummer des Call-Centers).

 

Verstöße gegen dieses Verbot der Rufnummernunterdrückung können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu € 10.000,00 belegt werden (§ 149 I 17c Telekommunikationsgesetz). Die zuständige Behörde ist auch hier die Bundesnetzagentur in Bonn.

 

 

 




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