Zahlreiche Unternehmen werben im Internet oder in Katalogen für den Versand von Bekleidung. Bekanntlich ist dabei das Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) mit seinen besonderen Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden.
Unklarheit besteht häufig darüber, ob das Gesetz nur dann gilt, wenn der Verkauf an private Letztverbraucher erfolgt oder auch dann, wenn gewerbliche Letztverbraucher beworben werden.
§ 1 I 1 TKG spricht lediglich von der Abgabe an "letzte Verbraucher".
Häufig wird rechtlich argumentiert, der Letztverbraucher-Begriff sei in § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und habe Gültigkeit auch für alle anderen Gesetze. Richtig ist zwar, dass das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 § 13 BGB den Begriff des Verbrauchers so definiert hat, dass es sich hierbei um eine natürliche Person handelt, die weder zur gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit ein Rechtsgeschäft abschließt.
Diese Definition ist jedoch ausschließlich für Zwecke des zivilen Vertragsrechts ins BGB eingeführt worden.
Es bestand nach den Gesetzesmaterialien nicht die Absicht, damit eine Legaldefinition für alle anderen Gesetze aufzustellen.
Das TKG in der vorliegenden Fassung stammt vom 14.10.1986.
Bei der Orientierung am Auslegungskriterium "Schutzzweck der Norm" kommt man sehr schnell zu der Erkenntnis, dass die Regelungen des TKG dem Träger von Kleidung über dessen textile Zusammensetzung unter verschiedene Gesichtspunkte informieren will, beispielsweise Übertrageeigenschaften aber auch im Sinne von Warenhinweisen bei bestehen von Allergien.
Der Schutzzweck ist, jeweils die Kleidung tragende Person mit der jeweils für diese Person optimalen Textilausstattung sicherzustellen.
Hierbei kann von der Sache her nicht zwischen privaten und gewerblichen Letztverbrauchern entschieden werden.
Der Mitarbeiter, der die Berufsbekleidung seines Arbeitgebers trägt, ist genauso schützenswert wie derselbe Mitarbeiter, der sich diese Berufsbekleidung privat vom gleichen Anbieter kauft.
Zum gleichen Ergebnis kommt auch der aktuellste Kommentar zum TKG von Thomas Lange / Wolfgang Quednau, 4. Auflage 2009, Seite 54 mit Hinweis auf Hefermehl / Köhler / Bornkamp, § 2 Rn. 134.
Soweit wir als Verein für lauteren Wettbewerb in konkreten Gerichtsverfahren bei der Antragstellung den Antrag nur bezogen "private Letztverbraucher" gestellt hatten, lag dies simple daran, dass das betreffende Unternehmen nur an private Letztverbraucher lieferte.
Soweit Unternehmen auch oder sogar ausschließlich an gewerbliche / selbstständig tätige Letztverbraucher werben und liefern, gilt die volle Textilkennzeichnungspflicht im Versandhandel / stationären Einzelhandel.
Soweit von unserer Seite in früheren Beratungsfällen unter Hinweis auf § 13 BGB anderslautend beraten worden sein sollte, wird diese Auffassung revidiert und mit Ablauf des 31.12.2009 gegenüber den Wettbewerbern durchgesetzt.
Wir bitten um entsprechende Beachtung und stehen für Rückfragen und Beratung jederzeit gern zur Verfügung.