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Ungenügende Preisauszeichnung: Abmahnung vorprogrammiert

 
Seit Wochen werden Hamburger Einzelhändler von der Verbraucherzentrale mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beglückt, weil die Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung teilweise unzureichend oder gar nicht vorhanden ist.
 
Mehrfach berichtete das ‚Hamburger Abendblatt’ über erboste Händler, die sich über die kostenpflichtigen Abmahnungen ärgern und von „Wegelagerei“ sprechen.
 
Wie ist die Rechtslage, wie schützt man sich vor Abmahnungen, was ist zu beachten?
 
Rechtsgrundlage für die Abmahnungen der Verbraucherzentrale ist die Klagebefugnis für Verbände nach § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Danach ist sowohl die Verbraucherzentrale in Wahrnehmung von Verbraucherschutzinteressen als auch die Handelskammer Hamburg oder der Einzelhandelsverband bzw. der Verein für lauteren Wettbewerb / die Wettbewerbszentrale zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei Verletzung wettbewerbsrechtlicher Gesetze in eigenem Namen befugt. Dabei ist der betreffende Verband nicht verpflichtet, den jeweiligen Beschwerdeführer zu nennen.
 
Bei fehlerhafter Preisauszeichnung ist die Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch die Preisangabenverordnung. Sie schreibt beispielsweise vor, dass gegenüber Letztverbrauchern sämtliche Preise für Waren und Leistungen einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben sind (§ 1).
 
Weiter schreibt die Preisangabenverordnung vor, dass gegenüber Letztverbrauchern Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird, mit einem Grundpreis in unmittelbarer Nähe der Preisangabe zu bewerben ist. Der Grundpreis ist jeweils in ein Kilo, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder Quadratmeter einer Ware anzugeben oder bei Produkten, die die 250g-Grenze nicht übersteigen, entsprechend auf Basis 100g bzw. entsprechender Einheit.
 
Für die Preisauszeichnung des Handels im Schaufenster, im Ladeninneren und in Schaukästen gilt § 4 Preisangabenverordnung.
 
Schaukästen und das klassische Schaufenster herkömmlicher Art: Alle Produkte, die der Verbraucher von außen sehen kann, sind mit einem von außen sichtbaren und lesbaren Verkaufspreis auszuzeichnen. Dabei sind Sammelschilder erlaubt, die mehrere Produkte klar benennen und deren Preis angeben sofern die Sammelschilder und die Produkte klar einander zuzuordnen sind.
 
Innenbereich der Geschäfte: Alles, was auf Verkaufsständern oder Regalen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt wird, ist durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
 
Offene Ladenflächen (z.B. in Einkaufszentren): Hier gibt es keine klare gesetzliche Regelung zur Abgrenzung des echten Innenbereiches (bei dem die Preisauszeichnung unmittelbar an der Ware ausreicht) und des „Schaufensterbereiches“, bei dem der Verbraucher von außen (also vom Mittelgang eines Einkaufszentrums aus) die Ware sieht und diese dann entsprechend deutlich und von außen lesbar gekennzeichnet sein muss.
 
Aktuelle Hamburger Rechtsprechung hat für diese Fälle eine von außen deutlich sichtbare und lesbare Preisauszeichnungspflicht bis zu einer Tiefe von 1m verlangt.
 
Unzulässig ist es, nach ständiger Rechtsprechung, bei hochwertigen Produkten die Preisauszeichnung mit der Begründung wegzulassen, es sei eine Einladung für Räuber und Diebe (beispielsweise teuere Schmuckstücke). Die Rechtsprechung verlangt auch bei hochpreisiger Ware die permanente Preisauszeichnung. Man ist also dann besser beraten, die Ware abends aus dem Fenster zu nehmen (was Versicherungen ohnehin verlangen).
 
Wann droht nun eine Abmahnung?
Eindeutig unzulässig sind alle Fälle, bei denen die Preisauszeichnung im Außen- oder Innenbereich bei einer Vielzahl von Produkten fehlt oder nicht hinreichend lesbar ist.
 
Problematisch sind dagegen die Fälle, bei denen Ware gerade umdekoriert wird und demzufolge noch keine neue Preisauszeichnung an der Ware angebracht ist, da dies immer einige Zeit benötigt.
 
Die Rechtsprechung löst dieses Problem dadurch, dass man während der Umdekorationsphase durch Texthinweise im Fenster wie z.B. „Wir dekorieren um“ klar stellt, dass eine Dekorationsphase in Gange ist. Dann wird für eine übliche Umdekorationszeit die fehlende Preisauszeichnung „geduldet“.
 
Wer jedoch umdekoriert, ohne darauf mit einem Texthinweis nach außen aufmerksam zu machen, geht das Risiko einer Abmahnung ein. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Ladengeschäft am Wochenende geschlossen ist und eine Preisauszeichnung nach einem Umdekorationsvorgang noch nicht erfolgte. Hier muss unbedingt mit einem Hinweisschild „Wir dekorieren um“ sichergestellt werden, dass eine Abmahnung keine Chance hat.
 
Ein Sonderfall liegt vor, wenn lediglich ein oder zwei Preisschilder z.B. durch Zugluft umgefallen sind oder vergessen wurden, während insgesamt alles korrekt preisausgezeichnet ist. In diesen Fällen sollte der klagebefugte Verband allenfalls auf diesen Umstand hinweisen, nicht jedoch abmahnen, da sonst möglicherweise von einer missbräuchlichen Abmahnung gesprochen werden muss.
 
Demzufolge werden Abmahnungen des Hamburger Einzelhandelsverbandes / des Vereins für lauteren Wettbewerb / der Wettbewerbszentrale nur in den Fällen verschickt, wo eine Preisauszeichnung bei einer größeren Zahl von Produkten fehlt oder fehlerhaft ist.
 
Häufig wird von betroffenen Händlern eingewendet, es würde ja ein einfaches Informationsschreiben genügen und man müsse nicht gleich abmahnen. Die Rechtsprechung sieht dies anders: Die fehlerhafte oder gar nicht vorhandene Preisauszeichnung stellt einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar, weil Personalkosten für die Preisauszeichnungspflege gespart werden und insbesondere der Kunde zur Erkundung des Preises den Laden betreten muss. Das Betreten des Ladens ist für sich ein erheblicher Wettbewerbsvorteil, weil dann die Möglichkeit zum Kaufabschluss deutlich erhöht wurde. Nach dem Motto „Gleiches Recht für alle“ verlangt die Rechtsprechung, dass alle Händler die Kosten der Preisauszeichnung auf sich nehmen und den gesetzlichen Preisauszeichnungspflichten Rechnung tragen. Insoweit sind auch die Abmahnungen der Verbraucherzentrale trotz der verständlichen Verärgerung der betroffenen Händler korrekt, soweit es sich nicht um die besagten Sonderfälle mit Mißbrauchscharakter handelt.
 
Darf für eine Abmahnung Geld verlangt werden?
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG darf für eine Abmahnung eine Kostenpauschale zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, sofern die Abmahnung in der Sache berechtigt ist. Insoweit ist der Vorwurf betroffener Händler, hier werde „abgezockt“ zwar emotional verständlich, aber in der Sache jedoch unbegründet, soweit sich eine solche Kostenpauschale im gesetzlichen und von den Gerichten anerkannten Rahmen bewegt. Pauschalen bis € 200 zzgl. Mehrwertsteuer werden von den Gerichten akzeptiert.
 
Insoweit ist auch eine Abmahnung nach einer Beschwerde bei einem Verband für den betroffenen Händler eine weitaus preiswertere Lösung, als die Abmahnung durch den Wettbewerber direkt und mit Hilfe von dessen Anwalt: Bei üblichen Streitwerten von € 10.000 würde eine solche Anwaltsabmahnung beispielsweise mit € 651,80 zzgl. Mehrwertsteuer zu Buche schlagen. Unter diesem Aspekt müsste ein betroffener Händler schon fast froh sein, wenn er nicht vom Wettbewerber berechtigterweise mit Anwaltshilfe, sondern auf dem Umweg über einen Verband abgemahnt wird. Dies ist einfach „billiger“.
 
Wie gehe ich mit der Abmahnung um?
Die in der Abmahnung gesetzte Frist ist unbedingt ernst zu nehmen, ein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung besteht im Grundsatz nicht. Wer nicht innerhalb der gesetzten Frist die mit dem Versprechen einer zukünftig zu zahlenden Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung abgibt, geht das Risiko einer gerichtlichen Verurteilung im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Klage ein. Dies wird deutlich teurer.


Als Mitglied des Vereins erhalten Sie kompetente Rechtsberatung und Hilfe bei Abmahnungen sowie bei der Formulierung präziser und wirksamer Unterlassungserklärungen. Auch die Höhe einer geforderten Vertragsstrafe wird kompetent beurteilt und häufig wirksam reduziert.

Und natürlich gehen auch wir gelegentlich gegenüber ‚schwarzen Schafen der Preisauszeichnung’ im Interesse aller rechtstreuen Unternehmen im Wege der Abmahnung vor. Selbstverständlich ist dabei, dass auch zu allen Fragen der Preisauszeichnung mit Rat + Tat geholfen wird.
 



Verein für lauteren Wettbewerb e.V. (VflW) | Bei dem Neuen Krahn 2 | 20457 Hamburg | Tel. : 040 - 369 815-0 | Fax : 040 - 369 815-33
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