Beachten Sie bitte unbedingt folgende Neuregelungen:
1. Hohes Bußgeld bei unerlaubten Telefonanrufen
§ 7 II UWG verbietet unerlaubte Telefonanrufe bei Verbrauchern.
Nach bereits geltendem Recht muss immer eine Einwilligung des Verbrauchers zu werblichen Anrufen vorliegen.
Nunmehr steht ausdrücklich im Gesetz, dass die Einwilligung "vorher" und "ausdrücklich" erfolgen muss.
Zulässig ist ein reiner Service-Anruf zur Abfrage der gelieferten Qualität oder des Service. In diesem Telefonat darf jedoch kein zusätzliches Werbegespräch geführt werden.
Es reicht aus, die Zustimmung mündlich zu erteilen. Dafür ist man aber beweispflichtig.
Soweit die Zustimmung schriftlich erteilt wird, muss eine eigenständige vom übrigen Text abgesetzte Erklärung vorliegen.
Beispiel: "Ich bin einverstanden, dass mir Firma XY (und zusätzlich möglich Angabe von kooperierenden Unternehmen) mir telefonisch, schriftlich und per E-Mail weitere Angebote unterbreitet."
Diese Erklärung muss extra angekreuzt oder separat unterschrieben werden.
Soweit die Zustimmung im Rahmen eines Gewinnspieles eingeholt wird, reicht es nicht zu sagen "Telefonnummer zur Gewinninformation".
Die im § 20 UWG neu eingeführte Geldbuße kann bis zu € 50.000,00 betragen. Sie wird bei Werbeanrufen ohne vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers festgesetzt.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.
Bußgeldadressat sind sowohl das beauftragte Call-Center als auch der Auftraggeber selbst.
Anrufe bei Gewerbetreibenden sind nicht von dieser Ordnungswidrigkeit erfasst. Hier besteht jedoch der schon immer vorliegende Unterlassungsanspruch, wenn der Anruf nicht erbeten wurde oder keine laufende Geschäftsbeziehung vorliegt und nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt (wird von der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt!).
2. Bußgeldbewertes Verbot der Rufnummernunterdrückung
Ab sofort ist es verboten, bei Werbeanrufen die Rufnummer zu unterdrücken. Es muss bei einem beauftragten Call-Center dessen Rufnummer erscheinen, nicht die Nummer des Auftraggebers. Nicht erforderlich ist, dass eine Durchwahlnummer erscheint.
Verstöße gegen das Rufnummernunterdrückungsverbot sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu € 10.000,00 Bußgeld geahndet werden kann (§ 149 I 17 c Telekommunikationsdienstgesetz / TKG).
3. Die Bestätigungslösung ist vom Tisch
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber geplant, jeden durch unerlaubten Telefonanruf abgeschlossenen Vertrag durch den Verbraucher binnen 2 Wochen in Text und Form bestätigen zu lassen, anderenfalls wäre der Vertrag unwirksam.
Diese Regelung ist aufgrund der Intervasion zahlreicher Wirtschaftsverbände nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.