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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Neue Fassung seit 22.12.2008 in Kraft

Das UWG wurde zuletzt im Juli 2007 grundlegend reformiert. Nun ist aufgrund der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG vom Bundestag eine weitere Neufassung verabschiedet worden, die eine Vielzahl unlauterer geschäftlicher Handlungen beschreibt. Damit entwickelt sich das deutsche Wettbewerbsrecht weg von den allgemeinen Generalklauseln hin zu gesetzlich normierten Einzelfallregelungen.

 

Wesentlicher Eckpunkt der Novelle ist, dass zukünftig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht nur gegen die Werbung vor dem Vertragsschluss, sondern auch darüber hinaus z.B. wegen der Nichteinhaltung von Garantiezusagen möglich sind. Auch das Geschäftsgebaren nach Vertragsschluss unterliegt zukünftig wettbewerbsrechtlicher Kontrolle.

 

Aufgrund der Neufassung des § 3 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Zusätzlich ist neu geregelt, dass in jedem Falle geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

 

Dabei wird auf den durchschnittlichen Verbraucher abgestellt.

 

Das Gesetz enthält einen Anhang zu § 3 („Schwarze Liste“). Diese Liste enthält 30 Verhaltensweisen, die in jedem Falle als unzulässige Werbung verboten sind.

 

Ebenso enthält § 4 UWG 11 verschiedene geschäftliche Handlungen, die als unlauter gelten.

 

§ 5 UWG definiert die verschiedenartigsten Möglichkeiten irreführender Werbung und verbietet diese.

 

§ 5a UWG führt nun auch ausdrücklich in das Gesetz die von den Gerichten vorher anerkannte Möglichkeit der Irreführung durch unterlassen ein. Danach ist es insbesondere verboten, für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen wegzulassen. So muss beispielsweise ein seit 3 Jahren ausgelaufenes technisches Modell eines Flachbildschirmes als „Auslaufmodell 2006“ gekennzeichnet werden. Fehlt dieser Hinweis, wird § 5a UWG verletzt.

 

§ 6 UWG regelt –wie bisher-, unter welchen Voraussetzungen vergleichende Werbung zulässig ist (kein Vergleich von „Äpfeln mit Birnen“, keine herabsetzenden Äußerungen).

 

§ 7 UWG verschärft die Voraussetzungen unter denen eine Werbung als „unzumutbare Belästigung“ verboten werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der angesprochene Marktteilnehmer die Werbung nicht wünscht oder wenn Telefonanrufe ohne Einverständnis des Verbrauchers oder bei sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt.

 

Auch die Werbung unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen, Faxgeräten oder E-Mails ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ebenso untersagt wie Werbung, bei der die Identität des Absenders verschleiert wird.

Für die sich aus dem Gesetz ergebenden Einzelfragen stehen wir unseren Mitgliedern beratend zur Verfügung.

 




Verein für lauteren Wettbewerb e.V. (VflW) | Bei dem Neuen Krahn 2 | 20457 Hamburg | Tel. : 040 - 369 815-0 | Fax : 040 - 369 815-33
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