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Geänderte Rechtsprechung

Geänderte Rechtsprechung zur Werbung mit "unverbindlicher Preisempfehlung"

Bislang galt als ehernes Gebot, dass zur Vermeidung von Irreführung (§ 5 UWG) Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht mit dem Begriff "uvp", sondern - allenfalls - mit dem ebenso verwirrenden Zwischenabkürzungsmonster "unverb.Preisemp.d.Herst." beworben werden durfte.

Dem Verbraucher sollte durch diese sogenannte Abkürzung klar werden, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat damit mit Urteil vom 17.12.2006 (I ZR 271/03) Schluß gemacht und als Messlatte den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Bezug genommen.

Dem Verkehr sei die Abkürzung einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung als "uvp" bekannt. Der informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wisse, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und zugleich unverbindlich seien.

Dementsprechend wurde die Unterlassungsklage eines Sportartikelherstellers gegen einen Verbrauchermarkt wegen irreführender Werbung (es war nur mit "uvp" bzw. "empfohlener Herstellerpreis" geworben worden, ohne die Abkürzung näher zu erläutern oder darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Preisempfehlung um eine "unverbindliche" Empfehlung handele) abgewiesen. (WRP 7/07 S. 769 - 772).



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